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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Webportal zum Hartmetallrecycling
(1) Identität des Verkäufers und Autorisierung
Das Recyclingprogramm für Hartmetall-Substrat ist für Kunden von Kennametal bestimmt und nicht für Recyclingunternehmen, Schrotthändler oder andere Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit den An- und Verkauf von wiederverwertbaren Materialien umfasst. Dementsprechend erklärt der Verkäufer, dass er (i) Kunde von Kennametal ist; (ii) kein Recyclingunternehmen, Schrotthändler oder sonstiges Unternehmen ist, dessen Geschäftstätigkeit den An- und Verkauf von wiederverwertbaren Materialien umfasst; und (iii) als rechtmäßiger Eigentümer des Hartmetall-Substrats oder als vom rechtmäßigen Eigentümer bevollmächtigter Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragter berechtigt ist, im Rahmen der gemäß dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktion(en) sämtliche Rechte und Eigentumsansprüche an dem Hartmetall-Substrat zu übertragen.
(2) Bestätigungsnummer
Der Verkäufer muss die Bestätigungsnummer auf der Packliste, dem Frachtbrief, sämtlichen Versanddokumenten, jeder Korrespondenz sowie auf allen Behältern angeben.
(3) Lieferbestimmungen
Wiederverwertbares Hartmetall-Substrat muss in geeigneten Behältern versendet werden; pro Behälter dürfen nicht mehr als 500 kg wiederverwertbares Hartmetall-Substrat versendet werden. Alle Versandkosten müssen vom Verkäufer im Voraus bezahlt werden. Sollten Kennametal etwaige Versandkosten im Namen des Verkäufers entstehen, erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, dass Kennametal diese Versandkosten von dem an den Verkäufer zu zahlenden Endbetrag abziehen darf.
(4) Annahme des Materials und Bestätigung des Gewichts
Die Annahme jeder Sendung von wiederverwertbarem Hartmetall-Substrat erfolgt nach eigenem Ermessen von Kennametal. Kennametal ist berechtigt, eine Lieferung oder einen Teil einer Lieferung aus jedem Grund bzw. ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für von Kennametal nicht angenommene Materialien erfolgt keine Bezahlung. Bei Erhalt einer Lieferung mit Hartmetall-Substrat muss Kennametal das Gewicht des wiederverwertbaren Hartmetall-Substrats prüfen und bestätigen. Das von Kennametal ermittelte Gewicht ist rechtsverbindlich und die Zahlung erfolgt auf Grundlage des von Kennametal bestätigten Gewichts.
(5) Übertragung der Materialrechte
Die Übertragung des Eigentums an dem wiederverwertbaren Hartmetall-Substrat erfolgt vorbehaltlos mit der Annahme gemäß Absatz (4) und unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.
(6) Preis
Kennametal erkennt den angegebenen Kaufpreis für einen Zeitraum von 15 Tagen an. Kennametal behält sich das Recht vor, den gezahlten Preis für wiederverwertbares Hartmetall-Substrat, das nach mehr als 30 Tagen eingeht, nach eigenem Ermessen an den zum Zeitpunkt des Eingangs geltenden Preis anzupassen.
(7) Zahlung
Netto innerhalb von 30 Tagen.
(8) Gefahrgut
Kennametal kann keine Sendungen mit Gefahrgut annehmen. „Gefahrgut“ umfasst Stoffe oder Materialien, die von internationalen Organisationen wie der IATA sowie von den USA und anderen Staaten oder Staatengruppen als Stoffe oder Materialien eingestuft wurden, die beim Transport im Handel ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen können; diese sind entsprechend gekennzeichnet. Der Begriff umfasst Gefahrstoffe, gefährliche Abfälle, Meeresschadstoffe, Stoffe mit erhöhter Temperatur sowie als gefährlich klassifizierte Materialien. Der Verkäufer gewährleistet, dass keines der im Rahmen des Hartmetall-Recyclingprogramms an Kennametal gelieferten Materialien aus Gefahrstoffen besteht. Der Verkäufer trägt die alleinige Verantwortung und verpflichtet sich, Kennametal von sämtlichen Kosten freizustellen, die Kennametal durch die Handhabung, den Transport oder die Entsorgung von Gefahrgut entstehen, das im Rahmen des Hartmetall-Recyclingprogramms an Kennametal geliefert wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche gesetzlichen Strafzahlungen, Anwaltskosten und Gerichtskosten.
(9) Mangelhafte und nicht konforme Werkstoffe
Wiederverwertbares Hartmetall-Substrat muss frei von Verunreinigungen, Keramik, Cermet und Stahl sein. Nach Erhalt der Werkstoffe wird Kennametal feststellen, ob Werkstoffe mangelhaft oder nicht konform sind. Kennametal ist berechtigt, einige oder alle Werkstoffe, die nach Beurteilung durch Kennametal mangelhaft oder nicht konform sind, abzulehnen. Mangelhafte oder nicht konforme Werkstoffe werden nicht bezahlt. Zusätzlich zu anderen gesetzlichen oder billigkeitsrechtlichen Rechten und Rechtsmitteln ist Kennametal dazu berechtigt: (a) die mangelhaften oder nicht konformen Werkstoffe auf Kosten und Risiko des Verkäufers zurückzuschicken oder (b) die Werkstoffe auf Kosten des Verkäufers zu entsorgen. Der Verkäufer verpflichtet sich, Kennametal sämtliche Kosten für die Versendung ungeeigneter Werkstoffe innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Benachrichtigung zu erstatten.
(10) Höhere Gewalt
Kennametal ist nicht verpflichtet, alle oder Teile der zur Lieferung im Rahmen dieser Vereinbarung angebotenen Materialien anzunehmen, wenn die Annahme durch Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften von Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, durch Kriegshandlungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Feuer, Stürme, außergewöhnliche Schwankungen auf dem Metall- oder Rohstoffmarkt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Käufers verhindert wird.
(11) Schadloshaltung
Der Verkäufer verpflichtet sich, Kennametal, dessen Mitarbeiter und Vertreter von sämtlichen Schäden, Haftungen, Ansprüchen, Verlusten und Kosten (einschließlich Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die aus einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers, seiner Vertreter, Mitarbeiter oder Subunternehmer im Zusammenhang mit oder in irgendeiner Weise infolge des im Rahmen dieser Vereinbarung erworbenen recycelten Hartmetalls entstehen.
(12) Geltendes Recht; Streitigkeiten (Nordamerika)
Diese Geschäftsbedingungen sind gemäß den Gesetzen von Pennsylvania auszulegen ohne Berücksichtigung der Bestimmungen in Bezug auf internationales Privatrecht, Rechtswahl, Wahl des Gerichtsstands oder andere Prinzipien, die sich auf die Auslegung der Einkaufsbedingungen gemäß dem Sachenrecht einer anderen Gerichtsbarkeit beziehen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgrund dieser Bedingungen (a) unterwerfen sich die Parteien unwiderruflich der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte (State and Federal Courts) von Pennsylvania (USA) und (b) verzichten die Parteien unwiderruflich auf das Recht, einen anderen Gerichtsstand, sei es durch Antrag oder zur Erwiderung einer Klage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer sonstigen juristischen Auseinandersetzung, zu fordern oder geltend zu machen, dass die festgelegte Gerichtsbarkeit einen unangemessenen Rahmen für die betreffende Rechtsstreitigkeit darstellt.
(13) Ergänzungen zu bzw. Änderungen an den Geschäftsbedingungen
Der Verkäufer erkennt an und ihm ist bekannt, dass diese Geschäftsbedingungen von Kennametal nach eigenem Ermessen jederzeit einseitig ergänzt werden können.
(14) Vollständige Vereinbarung
Diese Geschäftsbedingungen stellen die alleinigen Bedingungen für den Ankauf von wiederverwertbarem Hartmetall zwischen den Parteien dar. Weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen werden nicht als Teil des Vertrags zwischen den Parteien angesehen. Bedingungen des Verkäufers, die die vorliegenden Bedingungen ergänzen oder sich von ihnen unterscheiden, werden nicht angenommen und sind somit ungültig.
(15) Gerichtsstand und geltendes Recht (nur EMEA)
15.1 Gerichtsstand ist Nürnberg, es sei denn, das geltende Recht schreibt einen anderen Gerichtsstand zwingend vor.
15.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.